Externes Gutachten bestätigt Zulässigkeit des DVB-Bürgerbegehrens

Rechtsgutachten widerspricht OB

28.11.2025

Aufgrund der zweifelhaften Argumentation des Oberbürgermeisters zur Unzulässigkeit des DVB-Bürgerbegehrens hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein eigenes Gutachten bei der Verwaltungsrechtlerin Dr. Barbara Bushart in Auftrag gegeben. Dieses kommt eindeutig zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren zulässig ist.

Torsten Hans, finanzpolitischer Sprecher und stellv. Fraktionsvorsitzender der Fraktion stellt klar: “Es muss klar unterschieden werden zwischen einer inhaltlichen Bewertung des Bürgerbegehrens und der Frage der rechtlichen Zulässigkeit. Natürlich können der Oberbürgermeister und andere Fraktionen politisch das Ziel verfolgen, das Angebot der DVB zu kürzen. Das spielt aber bei der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine Rolle. Hier geht es darum, ob die formalen Kriterien erfüllt sind. Und da kommt das Gutachten ganz klar zu der Antwort: Ja, das sind sie!”

“Ein zulässiges Bürgerbegehren abzulehnen, weil einem die Antwort der Bürger*innen eventuell nicht gefällt, zeigt ein merkwürdiges Demokratieverständnis. Insbesondere die Parteien, die in ihren Wahlprogrammen mehr Bürgerbeteiligung und Bürgerentscheide fordern, können jetzt zeigen, wie ernst sie es damit meinen.”

In ihrem 8-seitigen Gutachten (siehe Anlage) legt Frau Dr. Bushart dar, dass alle von der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind: Eine ausreichende Anzahl an Unterschriften, ein zum Zeitpunkt der Abgabe plausible Kostenschätzung und ein zulässiger Finanzierungsvorschlag.
“Die Argumentation von Herrn Hilbert, dass deutlicher höhere und damit für die Stadt nicht tragbare Kosten anfallen würden, als vom Bürgerbegehren angenommen, kommt nur durch die Zurechnung von Sowieso-Investitionskosten, die unabhängig vom Bürgerbegehren notwendig sind (alle Schieneninvestitionen, sehr viele zusätzliche Busbeschaffungen etc.), zustande. Real würden zur Zeit ungefähr vier Busse und eine Straßenbahn wieder mehr gebraucht oder plant der OB in Zukunft Strecken stillzulegen?”, fragt Hans.

Das juristische Gutachten leitet eindeutig her: Neue Informationen sind rechtlich für die Zulässigkeitsbewertung aber gar nicht relevant. Entscheidend ist der Informationsstand bis allerspätestens zur Abgabe der Unterschriften.

“Die Behauptung des OB, der Stadtrat müsse im Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens zwingend sofort die Gewerbesteuer erhöhen, weil das im Bürgerbegehren als eine Deckungsquelle angegeben ist, ist falsch”, stellt der Stadtrat klar.

Der Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens ist rechtlich zulässig, aber nicht bindend für den Stadtrat. Der Stadtrat ist frei, sich für eine andere Finanzierung zu entscheiden, sollten wirklich in der Zukunft nicht höhere Erlöse aus dem Deutschlandticket den ausführenden Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt werden und nicht die mit dem Haushaltsbeschluss unterstellte ausreichende Verlustübernahme durch die höheren SachsenEnergie-Gewinne eintreten.

Die Fraktion setzt sich dafür ein, dass der Stadtrat das Bürgerbegehren für zulässig erklärt. Der Stadtrat hat dann die Möglichkeit, dem Bürgerbegehren inhaltlich zuzustimmen, was die Fraktion unterstützt. Findet das keine Mehrheit, muss innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Gutachten Zulässigkeit Bürgerbegehren Nahverkehr erhalten von Dr. Barbara Bushart

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