Zur angekündigten Vorlage des Oberbürgermeisters in Zusammenhang mit der Entscheidung zum DVB-Bürgerbegehren äußert sich der finanzpolitische Sprecher und stellv. Fraktionsvorsitzende der bündnisgrünen Stadtratsfraktion, Torsten Hans:
„Die heutige Argumentation des Oberbürgermeisters ist sowohl rechtlich als auch sachlich falsch! Der Kostendeckungsvorschlag der Begehrenden muss schlüssig und durchführbar sein, aber der Stadtrat bleibt frei, eine andere Finanzierung zu entscheiden, als von Bürgerbegehrenden vorgeschlagen, dies ist geltendes Recht!
Gleichzeitig ist auch sachlich nicht angezeigt, eine Erhöhung des Gewerbesteuersatzes automatisch bei Annahme des Bürgerbegehrens, egal ob im Stadtrat oder bei einem Bürgerentscheid, zu beschließen. Die letzte Steuerschätzung hat wieder gezeigt, dass die Schwankungen bei der Gewerbesteuer in der Größenordnung liegen, die sich auch aus einer Änderung des GewSt-Satzes ergeben würde. Insofern wäre mindestens die nächste Steuerschätzung im Mai 2026 abzuwarten. Gleichzeitig ist eine Erhöhung des GewSt-Satzes nur das allerletzte Mittel im Deckungsvorschlag des Bürgerbegehrens, wenn nicht durch Bund (insb. Deutschlandticket), Freistaat (u.a. Bildungsticket) sowie durch eine höhere Querfinanzierung durch die SachsenEnergie genügend Finanzierung für die DVB zustande kommen sollte. An höheren Ausschüttungen durch die SachsenEnergie arbeitet der OB selbst schon intensiv, wie eine Antwort auf eine Stadtratsanfrage (AF 0867/25) ergeben hat.“
„Wieso versucht der Oberbürgermeister mit untauglichen Argumenten die Durchführung des Bürgerbegehrens zu verhindern und hat nicht den Mut, seine inhaltlichen Argumente den Bürger*innen von Dresden bei einem Bürgerentscheid vorzutragen?“ fragt sich Hans abschließend.
Die bündnisgrüne Stadtfraktion wird im Laufe der kommenden Woche im Rahmen einer Pressekonferenz noch ausführlich rechtlich und inhaltlich zum Agieren des Oberbürgermeisters Stellung nehmen.
Vorab-Auszug aus einem von der bündnisgrünen Fraktion beauftragten Rechtsgutachten zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens:
„Aufgrund der Haushaltshoheit des Gemeinderats, die nicht abdingbar ist (vgl. § 24 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SächsGemO) ist der Kostendeckungsvorschlag zwar eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Bürgerbegehren, entfaltet jedoch anders als der Entscheidungsgegenstand nach § 25 Abs. 2 S. 1 SächsGemO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsGemO keinerlei Bindungswirkung für den Gemeinde- bzw. Stadtrat.“